AGB

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schreinerei Theis GmbH

I. Vertragsschluss

  1. Alle Verträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab, sofern nicht ausdrücklich abweichende, von uns schriftlich Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall der unseren Bedingungen widersprechenden Einkaufsbedingungen des Käufers; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gilt dies auch dann, wenn wir uns zukünftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen und Erklärungen, auch diejenigen unserer Vertreter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Lieferpflicht steht außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Offensichtliche Irrtümer in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen verpflichten uns nicht zur Ausführung des Auftrages; insoweit bleibt Berichtigung und Nachfakturierung ausdrücklich vorbehalten.

II. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblichen Mehrwertsteuer.
  2. Haben wir es ausnahmsweise übernommen, die Ware zu versenden, so geht die Fracht zusätzlich zu den Lasten des Käufers.
  3. An die in Abrufaufträge vereinbarten Bedingungen und Fristen sind wir maximal vier Monate gebunden.
  4. erhöhen sich die Preise bei einer nach dem Vertrag vorgesehenen Lieferung von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss durch zwischenzeitlich erfolgte tarifliche Lohnerhöhungen oder treten sonstige unvorhersehbare Kostensteigerungen ein, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

III. Verzug

  1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Voraussetzungsverpflichtungen aus früheren Geschäften erfüllt sind.
  2. Bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gerät der Käufer ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
  3. Der Käufer kann nur mir solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käfer nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Verwertung

  1. Wir behalten und das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vorm bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Käufers zurück zu nehmen. Die Wer wird mir dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwendungs- und Rücknamekosten gutgeschrieben. Der Käufer ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind uns abgetreten.
  2. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt, Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Käfers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nichteinhält , in sonstiger Weise gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung des Vermögensverhältnisse des Käufers, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
  3. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950BGB). Falls der Besteller gleichzeitig für uns und andere Lieferanten verarbeitet, steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Besteller unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Käufer als uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache n dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache zum Wert der Hauptsache steh. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Käufers der die Sache für uns verwahrt.
  4. Der Käufer tritt uns die aus der Weiterveräußerung entsprechenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab; wir nehmen diese Abtretung an. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Teilweise Zahlungen des Kunden des Käufers an den Käufer gelten als zunächst auf andere Forderungen des Käufers angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung auf unsere angerechnet.

V. Lieferzeit

  1. Lieferfristen und Termine sind als annähernd und freibleibend zu betrachten. Sie sind verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden.
  2. Lieferfristen beginnen erst ab völliger Klarstellung des Auftrages nebst aller Ausführungseinheiten und der Beibringung etwa erforderlicher zeichnerischer oder sonstiger Unterlagen oder Bescheinigungen durch den Käufer zu laufen. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät zzgl. an einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt für die Fälle, in denen wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt, Kriegs- oder Ausnahmezustand, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Waren- oder Materialmangel bei uns oder bei Vorlieferanten, Betriebsstörungen oder ähnliches gehindert werden.
  3. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurück zu treten.
  4. Im Falle unseres Verzuges ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurück zu treten.
  5. Teillieferungen sind uns gestattet. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich danach grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen im Rahmen der Gesamtleistung für den Käufer unzumutbar sind, ist er vom Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

VI. Versand, Gefahrtragung

Abnahme und Gefahrübergang findet bei Abholung der Ware ab unserem Lager statt.

  1. Sollen wir die Ware auf Wunsch des Käufers versenden, so treten die Wirkungen entsprechend Ziffer 1 mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer ein.
  2. Ist die Ware versandfrei gemeldet, verzögert sich aber der Abruf bzw. die Versendung oder Abholung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder kostenpflichtig zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Hinsichtlich der Gefahr gilt dies auch dann, wen fachliche Lieferung vereinbart worden ist. Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit Lastzug befahrenen Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrene Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen. Die Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

VII. Mängelhaftung

  1. Holz ist ein Naturprodukt, deshalb sind Abweichungen in Farbe und Struktur sowie das Vorhandensein von kleinen festgewachsenen, gesunden Ästen unvermeidlich.( Für die Holzart Eiche astig gilt eine andere Bewertungsgrundlage. Hierbei sind auch größere Äste und Risse kein Mangel.) Handelsübliche materialbedingte Farb-, Struktur- oder sonstige Holzabweichungen sind deshalb vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
  2. Bei farbig, deckend behandelten Holzteilen, die aus mehreren Teilen zusammengeleimt sind, ist eine Markierung der Leimfugen auf Grund der ständigen Anpassung des Holzes an die Umgebungsfeuchte unvermeidlich und stellt daher ebenfalls keinen Mangel dar.
  3. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; Beweislast hierfür trägt der Käufer.
  5. Die Waren sind unverzüglich nach Übergabe bzw. Lieferung oder Montage auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, die gilt die gelieferte/ montierte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau der anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im übrigen gelten die §§ 377f. HGB entsprechend.
  6. Gewährleistungs- und Schadensansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, bei einem Verbrauchsgüterkauf, der neu hergestellte Sachen betrifft, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware.

VIII. Haftung

  1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haften wir nicht – egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzung, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder leicht fahrlässiger verursachte Schutzpflichtverletzungen haften wir nicht.
  2. Die vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für unsere sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist unser Lager.
  2. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch bezüglich unerlaubter Handlung, ist Herborn. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  4. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmung unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, die gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam sein sollten, bleiben gleichwohl Kaufleuten gegenüber wirksam.